Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.
(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:
- 1. Messen,
- 2. Anreißen,
- 3. Feilen,
- 4. Drehen,
- 5. Bohren,
- 6. Gewindeschneiden von Hand,
- 7. Zusammenbauen.
(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
- 1. Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montage- und Bauschaltplänen,
- 2. Herstellen und Schalten von Wicklungen,
- 3. Verdrahten von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Stromlaufplänen,
- 4. Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
- 5. Anwenden von elektrischen Meß- und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,
- 6. Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
- 1. Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung für eine Elektromaschine,
- 2. Verbinden und Zusammenbauen von Bauelementen zu einer Baugruppe der Prozeßsteuertechnik.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von vier Stunden, der elektrotechnischen Prüfarbeit (Abs. 3) eine Dauer von vier Stunden und der steuerungstechnischen Arbeitsprobe (Abs. 4) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(6) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.
(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. bei der mechanischen Arbeitsprobe:
- a) fachgerechte Arbeitsweise,
- b) Maßhaltigkeit,
- c) Winkeligkeit und Ebenheit,
- d) richtige Funktionsfähigkeit,
- e) fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte;
- 2. bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:
- a) fachgerechte Arbeitsweise,
- b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
- c) richtiges Zusammenbauen von Bauteilen und Geräten nach vorgegebenen Unterlagen,
- d) richtiges Schalten von Wicklungen,
- e) richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
- f) richtige Meßergebnisse und Prüfergebnisse,
- g) fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte;
- 3. bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe:
- a) fachgerechte Arbeitsweise,
- b) richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
- c) richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
- d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
- e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Schlagworte
Montageplan, Meßgerät, Meßergebnis
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20000018
Dokumentnummer
NOR40000241
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