Technische Dokumentation
§ 5.
Der Lieferant hat eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie hat zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Lieferanten,
- 2. eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
- 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- 4. Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm durchgeführt wurden,
- 5. gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20002950
Dokumentnummer
NOR40045421
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