Angaben zur Person: Natürliche Personen
§ 5.
Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit
- 1. vollständigem Namen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit und
- 4. Anschrift des Hauptwohnsitzes
anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009408
Dokumentnummer
NOR40177181
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