Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags
§ 5.
- 1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
- 2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der EKB‑S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
- 1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
- 2. am 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.
(3) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB‑S richtet sich nach Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40250100
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