§ 5 EKBSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags

§ 5.

(1) Beitragsschuldner ist

  1. 1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
  2. 2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.

(2) Der EKB‑S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

  1. 1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
  2. 2. am 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB‑S richtet sich nach Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40250100

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