§ 5 Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2000

§ 5

Die Regionalbüros haben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

NOR40012338

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)