§ 5
Die Regionalbüros haben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Gesetzesnummer
20000960
Dokumentnummer
NOR40012338
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)