IV. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 5.
(1) Wurde die Behinderungszeit bereits in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet, so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen.
(2) Das Einrechnungsbegehren kann gestellt werden, sobald der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat.
(3) Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er sein Begehren stützt, nachzuweisen.
Abs. 2 wurde durch BGBl. Nr. 248/1949 geändert, diese V aber in der Folge vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. Nr. 283/1961).
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10001882
Dokumentnummer
NOR12024969
alte Dokumentnummer
N2194510249S
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