§ 5 EG-K 2013

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

BVT-Schlussfolgerungen

§ 5.

(1) Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokument für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für Anlagen anzuwenden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Bis zur Verfügbarkeit der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten als BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des Abs. 1 Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für Großfeuerungsanlagen gemäß Verabschiedung von drei Referenzunterlagen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2006/C 253/03), ABl. Nr. C 253 vom 19.10.2006, S. 5.

(3) Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass

  1. 1. diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und
  2. 2. die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.

(4) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen festzulegen, wobei den Kriterien derAnlage 2 besonders Rechnung zu tragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153102

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