§ 5 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Genehmigung von Anlagen Anforderungen

§ 5.

(1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von:

  1. 1. Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW oder mehr beträgt, oder
  2. 2. Gasturbinenanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt,

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
  2. 2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
  1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
  2. b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und
  1. 3. für die zu genehmigende Anlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden.

(3) Ergänzend zu Abs. 2 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

  1. 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden;
  2. 2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;
  3. 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  4. 4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen.

(4) Weiters gilt für die Genehmigung von wesentlichen Änderungen:

  1. 1. Wird eine Anlage wesentlich geändert (wesentliche Änderung gemäß § 2 Z 8), haben für jene Anlagenteile, auf die sich die Änderung auswirkt, die jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen Anwendung zu finden.
  2. 2. Wird eine genehmigte Anlage um eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW erweitert (wesentliche Änderung), so gelten für den neuen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte für die Luft gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der Gesamtanlage festzulegen sind.
  3. 3. Eine Genehmigung von wesentlichen Änderungen einer Anlage hat auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 zu umfassen.

(5) Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund § 12 entfällt, gilt:

  1. 1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:
  1. a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  2. b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
  3. c) Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  4. d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
  5. e) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
  1. 2. Die Behörde (§ 25) hat das Genehmigungsverfahren gemäß Z 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Z 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.
  2. 3. Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde (§ 25), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die in Z 1 lit. a bis e genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff. WRG 1959) bleiben unberührt.
  3. 4. Z 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994, Genehmigungsregelung, Bewilligungsregelung,

Erdwärmepumpe, Emissionsbegrenzung, Regelung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40067117

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