§ 5 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

3. Abschnitt

Zugang und Einsicht in das Datenverarbeitungsregister Zugang zum Datenverarbeitungsregister

§ 5.

Der Zugang zum Datenverarbeitungsregister erfolgt nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten über DVR-Online. Für den Fall einer Betriebsstörung sowie für manuelle Dateien ist der Zugang nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten auf alternativem Weg sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40141442

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)