zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
statt Landesbehörde jetzt Landesregierung
§ 5.
Gegen die Entscheidung der politischen Landesbehörde findet der Rekurs gemäß dem Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, statt. Über den Rekurs entscheidet, wenn es sich um die Begründung eines Baurechtes zur Herstellung von Wohnungen handelt, das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.
statt Landesbehörde jetzt Landesregierung
Schlagworte
RGBl. Nr. 101/1896
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10001733
Dokumentnummer
NOR12023195
alte Dokumentnummer
N2191210086S
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