Auswahlverfahren
§ 5
(1) Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und Programme zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten können jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:
- 1. die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia,
- 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land und Jahr und
- 3. eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;
- 4. im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms sowie
- 5. eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.
(2) Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einholen. Er hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung zu entscheiden.
(3) Die Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides des BMLFUW gilt als Abschluss eines Vertrages im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008. Der Genehmigungsbescheid hat die gemäß dem Förderungsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.
(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem BMLFUW schriftlich mitzuteilen.
(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 30% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen und/oder Zielmärkte führen, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der BMLFUW eine Bewertung gemäß Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.
(6) Für förderbare Kosten eines Programms für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten gilt eine Untergrenze von mindestens 50.000,- Euro netto; für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten gilt eine Untergrenze von mindestens 20.000,- Euro netto. Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.
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