§ 5 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 5.

(1) Der historische Ertrag gem. Art. 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebes. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der Weinwirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2007/2008 beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte, das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte und Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (z. B. Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.

(4) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Erzeugerbetriebes dem BMLFUW die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102977

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