II. Konzessionsansuchen und -bescheid.
§ 5.
(1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.
(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:
- 1. Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
- 2. falls es sich um eine juristische Person handelt, ist nachzuweisen:
- a) ihr rechtlicher Bestand,
- b) der Umstand, daß die Führung einer Kraftfahrlinie zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört;
- 3. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und geeignet ist und die Sicherheit des Betriebes und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sind;
- 4. ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als zwei Monate, oder eine Bestätigung der zuständigen Polizeibehörde, daß ein solches Führungszeugnis nicht ausgestellt wird;
- 5. Angaben über das Bedürfnis nach Einrichtung der Kraftfahrlinie;
- 6. die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;
- 7. eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;
- 8. die gewünschte Dauer der Konzession;
- 9. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
- 10. einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;
- 11. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
- 12. Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder, die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern und die Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.
Schlagworte
Konzessionsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068615
alte Dokumentnummer
N5195417402L
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