Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
II. Konzessionsansuchen und -bescheid.
§ 5.
(1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.
(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:
- 1. Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
- 2. falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;
- 3. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994);
- 4. eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)
- 6. die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;
- 7. eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;
- 8. die gewünschte Dauer der Konzession;
- 9. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
- 10. einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;
- 11. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
- 12. Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Schlagworte
Konzessionsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083926
alte Dokumentnummer
N5199442350J
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