§ 5 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

II. Konzessionsansuchen und -bescheid.

§ 5.

(1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.

(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:

  1. 1. Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
  2. 2. falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;
  3. 3. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994);
  4. 4. eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;
  1. 6. die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;
  2. 7. eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;
  3. 8. die gewünschte Dauer der Konzession;
  4. 9. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
  5. 10. einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;
  6. 11. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
  7. 12. Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Schlagworte

Konzessionsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083926

alte Dokumentnummer

N5199442350J

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