Übergangsbestimmung
§ 5.
Die Daten über Studierende, Studien und Studienabschlüsse (§ 2) für das Studienjahr 2003/04 sind mit Stichtag 10. Mai 2004 binnen drei Wochen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003171
Dokumentnummer
NOR40049338
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