§ 5
(1) Laufende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung, welche an Leistungsberechtigte zu erbringen sind, die am 1. Juni 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz in den Zollausschlußgebieten haben, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1993 von Amts wegen durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung in Schillingbeträgen neu festzustellen; hiebei hat die Neufeststellung durch Umrechnung des am 1. Juli 1993 gebührenden DM-Betrages mit dem Wechselkurs S 7,156 für 1 DM zu erfolgen.
(2) Für Leistungsberechtigte, die am 1. Juni 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist über ihren Antrag, welcher frühestens am 1. Juli 1993 gestellt werden kann, ihre laufende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ihre laufende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme eines Kinderzuschusses, einer Ausgleichszulage oder einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen wurde - mit dem Faktor gemäß § 4 Abs. 1 zu vervielfachen, wenn bei der Leistungsfeststellung zur Bildung der Bemessungsgrundlage in den Zollausschlußgebieten erworbene Beitragsmonate berücksichtigt wurden. Die Erhöhung der Leistung gebührt in allen Fällen ab dem 1. Juli 1993.
(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
- 1. die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;
- 2. eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).
(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.
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