§ 5 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(2)  Die theoretische Prüfung hat schriftlich (handschriftlich oder am PC) zu erfolgen.

(3)  Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4)  Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128505

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