§ 5 Drechsler/Drechslerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Messen, Anreißen,
  2. 2. Sägen, Schleifen,
  3. 3. Bohren,
  4. 4. Lang-, Plan- und Formdrechseln,
  5. 5. Gewindestrählen,
  6. 6. Oberflächenbehandlung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. Oberflächenbeschaffenheit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Schlagworte

Langdrechseln, Plandrechseln

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20004302

Dokumentnummer

NOR40069194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)