Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:
- 1. Messen, Anreißen,
- 2. Sägen, Schleifen,
- 3. Bohren,
- 4. Lang-, Plan- und Formdrechseln,
- 5. Gewindestrählen,
- 6. Oberflächenbehandlung.
- Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. Oberflächenbeschaffenheit,
- 4. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.
Schlagworte
Langdrechseln, Plandrechseln
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20004302
Dokumentnummer
NOR40069194
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