§ 5 DPUe-VO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 5

Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG in Verbindung mit § 2e Abs. 3 VBG folgende Angelegenheiten übertragen:

  1. 1. Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
  2. 2. Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
  3. 3. Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
  4. 4. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim.

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