§ 5
Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG in Verbindung mit § 2e Abs. 3 VBG folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1. Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
- 2. Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
- 3. Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
- 4. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim.
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