§ 5.
Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20002116
Dokumentnummer
NOR40033656
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