§ 5 Doktoratsstudium Fachhochschul-Diplomstudiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2006

Vertiefungsfächer

§ 5.

Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20004972

Dokumentnummer

NOR40081653

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