§ 5 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 5.

(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie auch der Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 über beantragte Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen; diese können auch mündlich erfolgen.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung gemäß Abs. 1 ist der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall soweit stattzugeben, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist zu allfälligen Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.

(6) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).

(7) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sind besonders zu berücksichtigen. Zuschüsse können auch Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden, die sie auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung des Gesetzes (insbesonders gemäß §§ 10 und 12) erleiden. Die näheren Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen auf Grund dieses Absatzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117896

alte Dokumentnummer

N7192354405L

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