Kalkül
§ 5.
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller/der Antragstellerin das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“, ist über Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller/die Antragstellerin darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155916
alte Dokumentnummer
N9199546487J
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