Vollziehung
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 4 zweiter Satz die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, und im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011549
Dokumentnummer
NOR40234429
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