§ 5 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 5.

(1) Bei Anwendung des Beamten-Überleitungsgesetzes tritt an Stelle des 4. März 1933 der 12. November 1918 und an Stelle des 13. März 1938 der 23. Juni 1939. Für die Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes treten an Stelle des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft die italienische Staatsbürgerschaft, für die Anwendung des § 4 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 und 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes an Stelle der Voraussetzung eines österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Voraussetzung eines italienischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

(2) Der “alte Dienstposten" im Sinne der Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, oder gleichartiger Überleitungsbestimmungen ist von der Behörde festzusetzen, wobei auf die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten am 23. Juni 1939 und auf die entsprechende Laufbahn eines vergleichbaren österreichischen Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.

(3) Bei der Festsetzung der dienstrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sowie bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses sind altösterreichische öffentliche Dienstzeiten und die in Italien zurückgelegten öffentlichen Dienstzeiten den ihnen entsprechenden österreichischen öffentlichen Dienstzeiten gleichzuhalten.

(4) Ein in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenes besonderes Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis, die ein Südtiroler oder Kanaltaler in der Zeit vom 12. November 1918 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz bieten. Bieten der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen Bundesministerium die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.

(5) Die im § 1 bezeichneten Personen, die in das Dienst- oder Ruhestandsverhältnis übernommen wurden oder werden, dürfen den früher innegehabten Amtstitel nicht weiterführen. Personen, die nach diesem Bundesgesetz in das Ruhestandsverhältnis übernommen werden, führen den Amtstitel, der sich aus ihrer nach Abs. 2 festgesetzten dienstrechtlichen Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Amtstitel ergibt.

Schlagworte

Planstelle, Planstellenbesetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12093267

alte Dokumentnummer

N61955101150

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