§ 5 Diät-RahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2006

Kennzeichnung

§ 5

Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Kennzeichnung von diätetischen Lebensmitteln zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. die zu der Sachbezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften, sofern sie nicht bereits in der Beschreibung des Ernährungszwecks gemäß § 3 Z 3 LMSVG umfasst sind;
  2. 2. die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;
  3. 3. den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlenhydraten, Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen, sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird. Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ (12 kcal) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses, so können die Angaben durch den Hinweis „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g“ oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml“ ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004703

Dokumentnummer

NOR40077194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)