Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909
§. 5.
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten eine Gebühr zu erheben, deren Höhe von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Eisenbahnverwaltungen von Zeit zu Zeit bestimmt und bekannt gemacht wird.
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909
Schlagworte
Desinfektion
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006738
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