§ 5 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909

§. 5.

Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten eine Gebühr zu erheben, deren Höhe von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Eisenbahnverwaltungen von Zeit zu Zeit bestimmt und bekannt gemacht wird.

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 177/1909

Schlagworte

Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006738

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