§ 5.
(1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009730
alte Dokumentnummer
N11980164390
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)