§ 5 DAC-Verordnung Leithaberg“

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2009

§ 5.

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkommitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40108990

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