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§ 5 DAC-Verordnung Kremstal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 5.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20010006

Dokumentnummer

NOR40198127

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