§ 5 DAC-Verordnung Eisenberg“

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

§ 5.

Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festzulegen hat. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006692

Dokumentnummer

NOR40115887

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