§ 5 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Kundenbereiche

§ 5.

(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. 2. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  3. 3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  4. 4. Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.

(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Abs. 1 Z 1 und 2 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
  2. 2. Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass
  1. a) bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
  2. b) bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  1. 3. Kunden dürfen Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten betreten.
  2. 4. In Verbindungsbauwerken ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken gilt § 6.
  3. 5. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
  1. a) Vorgaben zur Schulung der Händler in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
  2. b) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.

(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger) sowie der Masseure und Fußpfleger nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  2. 2. Während der Dienstleistungserbringung dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.

(4) Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.

(5) Abs. 1 Z 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf

  1. 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
  2. 2. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

(6) Für Märkte im Freien gilt Abs. 1 Z 1. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.

(7) Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für

  1. 1. Stromtankstellen,
  2. 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
  3. 3. Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

Schlagworte

Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233639

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