§ 5 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Dibutylzinnhydrogenborat

§ 5.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat (C8 H19 BO3 Sn CAS-Nr. 75113-37-0) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045981

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