Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf verschiedene analytische Arbeiten (qualitative Analyse, gewichtsanalytische Einzelbestimmung, maßanalytische Einzelbestimmung, physikalische Messung oder physikalisch-chemische Bestimmung) und eine grundlegende präparative Arbeit aus dem Gebiet der organischen oder anorganischen Chemie unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Führen der Prüfdokumente,
- 2. Genauigkeit der Prüfwerte,
- 3. richtige Handhabung der Prüfgeräte,
- 4. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)