§ 5 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung

§ 5.

(1) Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) brauchen dann nicht gemäß diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten gekennzeichnet und verpackt werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. In jenen Fällen, in denen in der CLP-Verordnung keine Regelung über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt ist, hat die Art der Anbringung der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung diesem Bundesgesetz und den dazu ergangen Durchführungsvorschriften zu entsprechen.

(2) Im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung anzuführen und bis zum 1. Juni 2015 ist die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes jeweils zusätzlich anzugeben.

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