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§ 5 CbCR-Safe-Harbour-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2024

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).

Vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour

§ 5.

(1) Die gemäß den §§ 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:

  1. 1. Mindeststeuer-Umsatzerlös;
  2. 2. Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust;
  3. 3. Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern;
  4. 4. Berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte;
  5. 5. Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte.

(2) Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (§ 52 iVm § 55 Abs. 1 MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht.

(3) Soweit eine hybride Gestaltung gemäß § 6 vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 6 MinBestG Folgendes:

  1. 1. Sind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren und
  2. 2. ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.

Schlagworte

Nettoverlust

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266874

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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