§ 5 C-SoSch-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2020

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Durchführung des Ergänzungsunterrichts

§ 5.

(1) Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2020“ kann neben dem Unterricht im Pflichtgegenstand Deutsch und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 und höchstens 15 zu betragen.

(3) Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

(4) Der Unterricht wird von Lehrpersonen sowie von Lehramtsstudierenden unter Betreuung von Lehrpersonen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224068

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