Durchführung des Ergänzungsunterrichts
§ 5.
(1) Der Ergänzungsunterricht „Semesterschule 2021“ kann in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen abgehalten werden.
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 zu betragen.
(3) Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. In den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark darf er bis 16.00 Uhr dauern.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
20011445
Dokumentnummer
NOR40230655
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