§ 5 C-FHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres

§ 5.

Abweichend von § 18 Abs. 4 FHStG steht Studierenden einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011136

Dokumentnummer

NOR40222831

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