Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 5.
(1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der nach den folgenden Bestimmungen festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch Verordnung festzustellen. Hiebei hat die Berechnung auf den durchschnittlichen Tageskursen des Schilling in ECU für die 24 Monate zu beruhen, die mit Ablauf des 31. Oktober des der Überprüfung vorausgehenden Jahres enden.
(4) Die Berechnung der Schwellenwerte in Schilling gemäß Abs. 3 hat erstmals zum 1. Jänner 1993 zu erfolgen. Sie ist - solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt - ab 1. Jänner 1995 in Abständen von zwei Jahren zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154267
alte Dokumentnummer
N9199329075J
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