§ 5 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Schulbesuch

§ 5.

(1) Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(2) Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40253935

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