Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 5.
(1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.
(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.
(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.
(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.
(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.
(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes für Landwirtschaft obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.
(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter für Landwirtschaft und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.
Schlagworte
Verwaltungspersonal, Bundeslehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40053917
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