Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten
§ 5.
(1) Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat entweder in dem Koordinatensystem „Militär-Geographisches Institut (MGI)“ und der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28, 31 oder 34 Grad östlich von Ferro oder dem Koordinatensystem „WGS84“ und der UTM-Projektion unter Berücksichtigung der Zonen 32 und 33 (9 Grad und 15 Grad östlich von Greenwich) zu erfolgen.
(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen inAnlage 1 ersichtlich zu machen.
(3) Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
- 1. Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedingungen dies zulassen (freie Schallausbreitung), kann der Ermittlungsraster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Unter denselben Voraussetzungen kann der Ermittlungsrechenraster außerhalb von Ballungsräumen bei Entfernungen von über einem Kilometer von der Lärmquelle auf 25 m x 25 m erweitert werden. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34; UTM: Zone 32, 33).
- 2. Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schallausbreitungsweg zu berücksichtigen. Abschirmende sowie reflektierende Eigenschaften sind in der Berechnung zu berücksichtigen, wobei zumindest die Reflexionen 1. Ordnung relevant sind. Bei Gebäuden ist mit einem Reflexionskoeffizienten von 0,8 zu rechnen. Als Gebäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzuziehen. Eine vereinfachte Berechnung über die Dämpfungsterme für Bebauung ist nicht zulässig.
- 3. Für die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassade sind in einer Höhe von 4 m an der Abwicklung der Fassade des jeweiligen Gebäudes Rechenpunkte im Abstand von 3 m zueinander anzuordnen. An diesen Punkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.
- 4. Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann, sofern für größere zusammenhängende Gebiete mit ähnlicher Oberflächenstruktur keine wirklichkeitsnäheren Daten vorliegen, durch einen mittleren Bodenfaktor G = 0,6 beschrieben werden. Fahrbahnbereiche sowie auf Grund ihrer Breite schalltechnisch relevante Gewässer sind mit der Bodeneigenschaft „akustisch hart“ (Bodenfaktor G = 0) abzubilden. Entsprechend der Anzahl der Fahrbahnen und dem Straßentyp kann dabei mit Regelquerschnitten modelliert werden. Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.
- 5. Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathematischen Glättungsverfahrens ermittelt und sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tangentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Polynom 3. Grades zu verwenden. Die Darstellung des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist nur außerhalb des Betriebsgeländes erforderlich.
- 6. Verkehrsbedingte Schallquellen außerhalb des Berechnungsgebietes eines Ballungsraumes sind insoweit in das Modellgebiet einzubeziehen, als sie bei ungehinderter Schallausbreitung über Boden einen Immissionsbeitrag am Rand des Berechnungsgebietes von mehr als 35 dB erzeugen. Für eine in den Ballungsraum führende Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke ist diese Bedingung erfüllt, wenn die außerhalb der Ballungsraumgrenze zu berücksichtigende Länge dieser Strecke nach den in Anlage 2 festgelegten Kriterien bestimmt wird.
(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.
(5) Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäßAnlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Sollte zusätzlich eine andere Darstellungsform erforderlich sein, so hat diese im Maßstab 1:25 000, 1:10 000, oder 1:5 000 zu erfolgen. Für strategische (Teil-) Umgebungslärmkarten für Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten kann diese Darstellung auch im Maßstab 1:1 000 erfolgen.
(6) Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäßAnlage 1 zu verwenden.
(7) Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist in Ballungsräumen anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40076927
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