Entnahme von Blutproben bei Sentineltieren
§ 5.
(1) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet oder in daran angrenzenden Regionen von Nachbarstaaten, sind im Rahmen des Überwachungsprogramms gemäß § 3 auch Sentineltiere durch Entnahme von Blutproben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.
(2) Der Einsatz und die Auswahl der Sentineltiere haben hierbei auf der Grundlage veterinärfachlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe des Einsatzplans für Sentineltiere (§ 3) durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen und sind vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
(3) Die Sentineltiere sind – zusätzlich zur Ohrmarkennummer – dauerhaft als solche zu kennzeichnen und vom amtlichen Tierarzt zu registrieren. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren sind vom Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen unverzüglich andere, als Sentineltiere geeignete, Tiere als Ersatz auszuwählen. Als Sentineltiere sind bevorzugt solche Tiere auszuwählen, deren Verbleib im Betrieb über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist.
(4) Im Zusammenhang mit einem Ausbruch von Bluetongue sind die Untersuchungen von Sentineltieren so lange weiter durchzuführen, bis die Vorgaben der OIE zur Anerkennung der Freiheit von Bluetongue erfüllt sind.
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