ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976; § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5.
(1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
- 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900,– S. Der Betrag von 31 900,– S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechen, bleiben außer Betracht.
(2a) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 2b ergibt.
(2b) Der nach Abs. 2a anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
- 2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- 3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(2c) Die Abs. 2a und 2b sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Bundestheaterbediensteten, der eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, unter Außerachtlassung
- 1. der Zeiten der Dienstfreistellung und
- 2. zugerechneter Zeiträume
- für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
- 1. für die nächste Vorrückung oder
- 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 v. H. des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 v. H. des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500,– S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundeskanzler schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
- a) bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
- b) bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
- c) bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
- d) bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976; § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Ruhegenuß, Ermittlungsgrundlage,
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12114025
alte Dokumentnummer
N6199763031J
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