§ 5 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 5.

(1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) ermittelt.

(2) Die Ruhegenußermittlungsgrundlage ergibt sich wie folgt:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
  3. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
  1. a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
  2. b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
  3. c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
  4. d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
  5. e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
  1. 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 4,5fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12112750

alte Dokumentnummer

N6199711737I

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