§ 5 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 5.

(1) Die Maßnahmen der §§ 3 und 4 können abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156548

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)