Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche
§ 5.
(1) Die Maßnahmen der §§ 3 und 4 können abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20008598
Dokumentnummer
NOR40156548
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