§ 5 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel und duale Förderungssystematik

§ 5.

(1) Bundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere

  1. 1. die gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel und
  2. 2. sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.

(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:

  1. 1. 50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
  2. 2. 45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
  3. 3. 5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.

(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.

(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.

Schlagworte

Leistungssport, Maßnahmenförderung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152159

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