Elektrobuch
§ 5
§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:
- 1. Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
- 2. Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
- 3. Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),
- 4. Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
- 5. Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).
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