§ 5 BPAÜG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

§ 5.

(1) Im Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2a) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Abs. 2 hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

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